Weitere Entscheidung unten: BFH, 01.02.2001

Rechtsprechung
   BFH, 01.02.2001 - V B 148/00, V B 149/00   

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https://dejure.org/2001,9436
BFH, 01.02.2001 - V B 148/00, V B 149/00 (https://dejure.org/2001,9436)
BFH, Entscheidung vom 01.02.2001 - V B 148/00, V B 149/00 (https://dejure.org/2001,9436)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 2001 - V B 148/00, V B 149/00 (https://dejure.org/2001,9436)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Prozesskostenhilfe - Sprungklage - Erfolgsaussicht - Rechnungsberichtigung - Haftungsbescheid - GmbH - Beschwerde

  • Judicialis

    UStG 1993 § 14 Abs. 3; ; UStG 1993 § 13 Abs. 1 Nr. 4; ; AO 1977 § 34; ; AO 1977 § 191 Abs. 1; ; AO 1977 § 69; ; FGO § 132

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  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1001
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - V B 148/00
    Die Wirksamkeit der Rechnungsberichtigungen setzt außerdem den Nachweis voraus, dass der daraufhin vorgenommene Vorsteuerabzug berichtigt und rückgängig gemacht worden ist (vgl. dazu Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft --EuGH-- vom 19. September 2000 Rs. C-454/98 - Schmeink & Cofreth, Manfred Strobel, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 470).

    Unter diesen Umständen kann gegen den Rechnungsaussteller zur Herstellung der Steuerneutralität der zu Unrecht berechnete Steuerbetrag als Ausfallhaftung festgesetzt werden (EuGH in UR 2000, 470, Rdnr. 61).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer (vgl. EuGH-Urteil in UR 2000, 470) eine gleichzeitige Inanspruchnahme des Klägers als Steuerschuldner nach § 14 Abs. 3 UStG 1993 und als Haftungsschuldner nach §§ 69, 34 AO 1977 verbietet.

  • BFH, 08.08.1995 - VII B 61/95

    Beweis des Zugangs eines Steuerbescheides durch die Behörde

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - V B 148/00
    Er macht von der im Beschwerdeverfahren bestehenden Möglichkeit Gebrauch (§ 121 Abs. 1, § 132 FGO), die Sache an das FG zurückzuverweisen (BFH-Beschluss vom 8. August 1995 VII B 61/95, BFH/NV 1996, 105; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Rz. 29).
  • BFH, 12.05.1992 - VII S 2/92

    Verletzung der Sachaufklärungspflichten durch die Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - V B 148/00
    Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach der für das PKH-Verfahren gebotenen summarischen Beurteilung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 1992 VII S 2/92, BFH/NV 1993, 262) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).
  • FG Münster, 10.11.2009 - 15 K 1985/05

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner aufgrund Täterschaft/Teilnahme an einer

    Nach der Rechtsprechung des EuGH und ihm folgend nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 01.02.2001, V B 148/00, BFH/NV 2001, 1001 , Beschluss vom 10.06.2002, V B 41/02, BFH/NV 2002, 1505) wird für die Frage, ob die Berichtigung zu Unrecht ausgewiesener USt ausschließende Umstände vorliegen, u.a. darauf abgestellt, ob die zu Unrecht ausgewiesene USt vom Rechnungsempfänger als Vorsteuer abgezogen worden ist.
  • BFH, 01.02.2001 - V B 149/00

    Umsatzsteuer - Prozesskostenhilfe - Sprungklage - Erfolgsaussicht -

    Dagegen wendet sich der Kläger mit Beschwerden gegen die Ablehnungen der Anträge auf PKH für die Sprungklage gegen den Haftungsbescheid vom 30. September 1996 (V B 148/00) und für die Sprungklage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1995 vom 18. November 1996 (V B 149/00).

    Der Senat hält es wegen der übereinstimmenden Sachverhalte und der weitgehend gleichen Begründungen für zweckmäßig, die Beschwerden gegen die Ablehnung der Anträge auf PKH für die Sprungklage gegen den Haftungsbescheid vom 30. September 1996 (V B 148/00) und für die Sprungklage gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 18. November 1996 (V B 149/00) zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden (§ 121 Abs. 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

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   BFH, 01.02.2001 - V B 149/00   

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https://dejure.org/2001,25067
BFH, 01.02.2001 - V B 149/00 (https://dejure.org/2001,25067)
BFH, Entscheidung vom 01.02.2001 - V B 149/00 (https://dejure.org/2001,25067)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 2001 - V B 149/00 (https://dejure.org/2001,25067)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Prozesskostenhilfe - Sprungklage - Erfolgsaussicht - Rechnungsberichtigung - Haftungsbescheid

  • Judicialis

    UStG 1993 § 14 Abs. 3; ; UStG 1993 § 13 Abs. 1 Nr. 4; ; AO 1977 § 34; ; AO 1977 § 191 Abs. 1; ; AO 1977 § 69; ; FGO § 132

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1001
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - V B 149/00
    Die Wirksamkeit der Rechnungsberichtigungen setzt außerdem den Nachweis voraus, dass der daraufhin vorgenommene Vorsteuerabzug berichtigt und rückgängig gemacht worden ist (vgl. dazu Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft --EuGH-- vom 19. September 2000 Rs. C-454/98 - Schmeink & Cofreth, Manfred Strobel, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 470).

    Unter diesen Umständen kann gegen den Rechnungsaussteller zur Herstellung der Steuerneutralität der zu Unrecht berechnete Steuerbetrag als Ausfallhaftung festgesetzt werden (EuGH in UR 2000, 470, Rdnr. 61).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer (vgl. EuGH-Urteil in UR 2000, 470) eine gleichzeitige Inanspruchnahme des Klägers als Steuerschuldner nach § 14 Abs. 3 UStG 1993 und als Haftungsschuldner nach §§ 69, 34 AO 1977 verbietet.

  • BFH, 01.02.2001 - V B 148/00

    Umsatzsteuer - Prozesskostenhilfe - Sprungklage - Erfolgsaussicht -

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - V B 149/00
    Dagegen wendet sich der Kläger mit Beschwerden gegen die Ablehnungen der Anträge auf PKH für die Sprungklage gegen den Haftungsbescheid vom 30. September 1996 (V B 148/00) und für die Sprungklage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1995 vom 18. November 1996 (V B 149/00).

    Der Senat hält es wegen der übereinstimmenden Sachverhalte und der weitgehend gleichen Begründungen für zweckmäßig, die Beschwerden gegen die Ablehnung der Anträge auf PKH für die Sprungklage gegen den Haftungsbescheid vom 30. September 1996 (V B 148/00) und für die Sprungklage gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 18. November 1996 (V B 149/00) zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden (§ 121 Abs. 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

  • BFH, 08.08.1995 - VII B 61/95

    Beweis des Zugangs eines Steuerbescheides durch die Behörde

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - V B 149/00
    Er macht von der im Beschwerdeverfahren bestehenden Möglichkeit Gebrauch (§ 121 Abs. 1, § 132 FGO), die Sache an das FG zurückzuverweisen (BFH-Beschluss vom 8. August 1995 VII B 61/95, BFH/NV 1996, 105; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Rz. 29).
  • BFH, 12.05.1992 - VII S 2/92

    Verletzung der Sachaufklärungspflichten durch die Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - V B 149/00
    Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach der für das PKH-Verfahren gebotenen summarischen Beurteilung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 1992 VII S 2/92, BFH/NV 1993, 262) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).
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